Telefonüberwachung häufigkeit

Contents

  1. Studie zur Telefonüberwachung | c't Magazin
  2. Neue Landespolizeigesetze - Das Ende der Privatheit
  3. Zahl der Telefonüberwachung in Berlin steigt
  4. Synonyme und Antonyme von Telefonüberwachung auf Deutsch im Synonymwörterbuch

Zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit können sich die im Bereich des Rundfunks tätigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch auf das Fernmeldegeheimnis berufen. Das Bundesverfassungsgericht hat es bislang offen gelassen, ob juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Rechtsschutzgarantie des Art. Einer grundsätzlichen Klärung dieser Frage bedarf es auch vorliegend nicht.

Jedenfalls soweit juristische Personen des öffentlichen Rechts sich auf materielle Grundrechte berufen können, steht ihnen auch der Schutz des Art. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes gehört zu einer grundrechtlichen Garantie die Möglichkeit einer gerichtlichen Kontrolle ihrer Einhaltung. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführer kommen tief greifende Grundrechtseingriffe in das Fernmeldegeheimnis und die Rundfunk- und Pressefreiheit in Betracht.

Studie zur Telefonüberwachung | c't Magazin

Diesem Interesse haben mit Rücksicht auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vorrangig die zuständigen Fachgerichte zu genügen. Es besteht daher ein berechtigtes Interesse der Betroffenen daran, dass im Rahmen eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens geklärt wird, ob die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen ihre Grundrechte verletzt haben.

Bezogen auf den Fernmeldeverkehr enthält Art. Sie verdrängt die allgemeine Gewährleistung vgl. Da eine Rundfunkanstalt und Journalisten in ihrer journalistischen Betätigung betroffen sind, ist ferner zu entscheiden, ob Art. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. Die gerichtlich angeordnete Auskunft über die Verbindungsdaten der Telekommunikation berührt allerdings den Schutzbereich des Fernmeldegeheimnisses.

Neue Landespolizeigesetze - Das Ende der Privatheit

Das Fernmeldegeheimnis schützt zwar in erster Linie den Kommunikationsinhalt, umfasst aber ebenso die Kommunikationsumstände. Dazu gehört insbesondere, ob, wann und wie oft zwischen welchen Personen oder Endeinrichtungen Telekommunikationsverkehr stattgefunden hat oder versucht worden ist vgl. Auch insoweit darf der Staat grundsätzlich keine Kenntnis nehmen.

Das Grundrecht will die Bedingungen einer freien Telekommunikation aufrechterhalten. Die Nutzung des Kommunikationsmediums soll in allem vertraulich möglich sein vgl. Mit der grundrechtlichen Verbürgung der Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses soll vermieden werden, dass der Meinungs- und Informationsaustausch mittels Telekommunikationsanlagen deswegen unterbleibt oder nach Form und Inhalt verändert verläuft, weil die Beteiligten damit rechnen müssen, dass staatliche Stellen sich in die Kommunikation einschalten und Kenntnisse über die Kommunikationsbeziehungen oder Kommunikationsinhalte gewinnen vgl.

Der Schutz des Art. Ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis liegt vor, wenn staatliche Stellen sich ohne Zustimmung der Beteiligten Kenntnis von dem Inhalt oder den Umständen eines fernmeldetechnisch vermittelten Kommunikationsvorgangs verschaffen vgl. Das ist hier der Fall. Die Grundrechtsbeeinträchtigung erfolgte insofern nur vermittelt über die privatrechtlich organisierten Telekommunikationsunternehmen.

Diese wurden durch die Anordnungen verpflichtet, Daten zu übermitteln, die sich auf das Kommunikationsverhalten der Beschwerdeführer bezogen. Der Eingriff ist jedoch hoheitlich angeordnet worden und war von den Betreibern der Telekommunikationsanlagen auszuführen, ohne dass ihnen ein Handlungsspielraum zur Verfügung stand. Die Übermittlung der Daten ist daher rechtlich auch der öffentlichen Gewalt zuzurechnen.

Solche Verbindungsdaten werden bei der digitalisierten Kommunikation automatisch und generell festgehalten und müssen deswegen nicht speziell für Zwecke der Strafverfolgung erfasst werden. Durch die Übermittlung solcher Daten erlangen die Strafverfolgungsorgane Kenntnis von den Umständen der Telekommunikation. Umfasst sind unter anderem die Rufnummer des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung, Beginn und Ende der Verbindung nach Tag und Uhrzeit sowie sonstige zum Aufbau, zur Aufrechterhaltung und Abrechnung der Verbindung notwendigen Informationen.

Werden Verbindungsdaten von Mobilfunktelefonen herausgegeben, zählt zu den Verbindungsdaten auch die Funkzelle, über die eine Verbindung abgewickelt wird. Damit lässt sich rekonstruieren, an welchem Ort der Teilnehmer sich zum Zeitpunkt der Herstellung der betreffenden Verbindung aufgehalten hat. Das grundrechtseinschränkende Gesetz ist seinerseits aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung des Fernmeldegeheimnisses und so in seiner grundrechtsbegrenzenden Wirkung selbst wieder im Lichte des Grundrechts auszulegen vgl.

Der Prüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt deshalb, ob die Fachgerichte den Einfluss der Grundrechte auf die Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschränkenden Normen des einfachen Rechts ausreichend beachtet haben, damit der wertsetzende Gehalt der Grundrechte auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt vgl. Die Verfassungsbeschwerden richten sich jedoch in erster Linie gegen die Anwendung der Normen im konkreten Fall.

Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt die unabweisbaren Bedürfnisse einer wirksamen Strafverfolgung hervorgehoben, das öffentliche Interesse an einer möglichst vollständigen Wahrheitsermittlung im Strafverfahren betont und die wirksame Aufklärung gerade schwerer Straftaten als einen wesentlichen Auftrag eines rechtsstaatlichen Gemeinwesens bezeichnet vgl. Ihre Eignung unterliegt daher keinen Zweifeln, wenn Auskunftsverlangen mit dem Ziel angeordnet werden, den Aufenthaltsort eines Beschuldigten in Erfahrung zu bringen.

Dem Eignungserfordernis ist im vorliegenden Fall auch auf der Ebene der Gesetzesanwendung hinreichend Rechnung getragen worden. Aus den Verbindungsdaten der Beschwerdeführer, von denen angenommen wurde, dass sie mit den in den Ermittlungsverfahren Beschuldigten in Kontakt standen, konnten sich mit der Standortkennung bei der Nutzung eines Mobilfunktelefons oder der angewählten Zielrufnummer hinreichende Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des jeweils Gesuchten ergeben.

Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. Die Erforderlichkeit lässt sich nicht abstrakt klären. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Verbindungsdaten Aufschluss über den Aufenthaltsort des Beschuldigten geben sollen. Ob auf diese Weise mit vertretbarem Aufwand aber hinreichend zuverlässig dieselben oder gleich geeignete Erkenntnisse gewonnen werden können wie bei einer Fernmeldeauskunft, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Auf diese Weise hat er seine Einschätzung ausgedrückt, dass die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation und damit insbesondere die Kenntnisnahme des Kommunikationsinhalts derart schwerwiegende Eingriffe sind, dass sie nur dann in Betracht kommen, wenn die Ermittlung des Aufenthalts des Beschuldigten auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Eine als Alternative denkbare laufende Beobachtung der Beschwerdeführer wäre ebenfalls mit Persönlichkeitsbeeinträchtigungen verbunden gewesen, die in ihrer Intensität nicht geringer einzuschätzen sind. Auch sind die Anforderungen des Richtervorbehalts beachtet worden. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Fernmeldeanlagengesetzes wurde der Telefonverkehr noch manuell vermittelt.

Gegenstand der Auskunft konnten nur Wahrnehmungen des Vermittlungspersonals und die von ihnen für Abrechnungszwecke angefertigten Aufzeichnungen sein. Später, mit der Einführung automatisierter Vermittlungsstellen, entfiel sogar diese Möglichkeit. In der analogen Telekommunikationstechnik wurden die für eine Verbindung notwendigen Schaltungen durch elektromechanische Stellgeräte bewirkt, die nach Ende der Verbindung in ihre Ausgangsposition zurückgingen.

Verbindungsdaten waren also nur bis zum Ende des Gesprächs verfügbar. Dies hat sich geändert, seit die analoge Vermittlungstechnik durch Einführung der digitalen Technik ersetzt worden ist. Für jede Kommunikationsbeziehung wird im digitalen Netz ein Datensatz erzeugt, der der rechnergesteuerten Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung dient. Diese Daten werden überschrieben und damit gelöscht, wenn die Verbindung von einem herkömmlichen analogen Anschluss hergestellt worden ist. Ist sie hingegen von einem Anschluss aufgebaut worden, bei dem die Digitalisierung der Sprachsignale bereits im Endgerät des Teilnehmers erfolgt, werden die Verbindungsdaten bis zur Rechnungserstellung gespeichert.

Zahl der Telefonüberwachung in Berlin steigt

Eine länger dauernde Speicherung hängt von der Entscheidung der jeweiligen Kunden ab. Infolge der Digitalisierung stehen damit nunmehr in erheblichem Umfang Verbindungsdaten zur Verfügung, die für einen gewissen Zeitraum auch für Zwecke der Strafverfolgung nutzbar sind. Die Bedeutung der Verbindungsdaten für diese Zwecke ist ferner dadurch gesteigert worden, dass im digitalisierten Telekommunikationsnetz alle Telekommunikationsdienste integriert sein können, also neben der Sprache auch sonstige Daten, Texte und Bilder.

Eine weitere Steigerung ist im Hinblick darauf erfolgt, dass immer mehr kommunikative Aktivitäten über Telekommunikationsanlagen erfolgen. Insbesondere das Internet hat Weiterungen bedingt. Es sind daher in immer mehr Lebensbereichen personenbezogene Daten über das Kommunikationsverhalten der Teilnehmer am Telekommunikationsverkehr verfügbar. Gleichwohl lassen die Verbindungsdaten erhebliche Rückschlüsse auf das Kommunikations- und Bewegungsverhalten zu, deren Genauigkeit von der Zahl und Vielfalt der erzeugten Datensätze abhängt.

Aus der Gesamtheit der Kommunikationsdaten, die für die Anschlussnummer einer Person gespeichert sind, lassen sich insbesondere Informationen über das soziale Umfeld gewinnen. Die Ermittlungsbehörden erhalten eine Möglichkeit zur Erfassung aller Personen, zu deren Anschlüssen in dem betreffenden Zeitraum Telekommunikationsverbindungen hergestellt worden sind.

Die in den Kommunikationsdatensätzen gespeicherten Zeitdaten der Kommunikation sowie die Häufigkeit der Verbindungen erlauben zudem Schlussfolgerungen auf die Intensität der Kontakte und können gegebenenfalls zu bereits bekannten Vorgängen in Verbindung gesetzt werden. In der Folge können die Unbefangenheit des Kommunikationsaustauschs und das Vertrauen in den Schutz der Unzugänglichkeit der Telekommunikationsanlagen vgl.

Synonyme und Antonyme von Telefonüberwachung auf Deutsch im Synonymwörterbuch

Auskunftsersuchen weisen eine erhebliche Streubreite auf, und zwar auch dann, wenn sie nur den abgehenden Telefonverkehr betreffen. Als Individualisierungskriterium wird allein die Anschlusskennung benutzt. Die Datenübermittlung führt dazu, dass die betreffenden Personen den Ermittlungsbehörden bekannt werden. Auch insoweit ist sie ein Grundrechtseingriff. Betroffen sind Personen, die selbst nicht verdächtig sind. Wird die Kommunikation Unverdächtiger erfasst, so schafft die Erhebung der Verbindungsdaten für sie das Risiko, Gegenstand staatlicher Ermittlungen zu sein, das zu dem allgemeinen Risiko hinzutritt, einem unberechtigten Verdacht ausgesetzt zu werden.

Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig vgl. Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient siehe oben aa. Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird.

Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Offenlegung von Verbindungsdaten ein detailliertes Bild über Kommunikationsvorgänge und Aufenthaltsorte ermöglicht. Die Orientierung an dem Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung und die Angabe von Regelbeispielen werden auch sonst in der Rechtsordnung als Begrenzungsmerkmal für Ermittlungsmethoden eingesetzt vgl. Damit wird verdeutlicht, dass derartige Eingriffe nur bei Straftaten gerechtfertigt sind, denen der Gesetzgeber allgemein ein besonderes Gewicht beimisst.

Ferner muss die Straftat im konkreten Fall erhebliche Bedeutung haben vgl. Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat vgl. StGB, die mit Kreditbetrug und Steuerhinterziehung verbunden waren.

Auch Wirtschaftsstraftaten können von erheblicher Bedeutung sein. Soweit die Beschwerdeführer gegen die Angemessenheit der Anordnungen einwenden, dass es in den zu Grunde liegenden Ermittlungsverfahren nur um Strafverfolgung ging, nicht aber um die Abwehr von Gefahren für überragende Rechtsgüter oder Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Interesse an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten hat neben dem Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten eine eigenständige verfassungsrechtliche Bedeutung.

In beiden Verfahren war gegen die Beschuldigten auf Grund dringenden Tatverdachts Haftbefehl erlassen worden und eine Ausschreibung zur Festnahme erfolgt. Unter diesen Umständen lag eine hinreichende Tatsachengrundlage dafür vor, dass der Beschwerdeführer zu 1c in Kontakt zu dem Beschuldigten stand. Es ist verfassungsrechtlich insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden davon ausgingen, die Tonbandaufnahmen seien den Beschwerdeführern zu 1 mit Willen des Beschuldigten zugespielt worden.

Auch die gerichtliche Auskunftsanordnung gegen die Beschwerdeführerin zu 2 hält hinsichtlich der für die Eigenschaft als Nachrichtenmittler angeführten Tatsachengrundlage einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die Beschwerdeführerin zu 2 ist diesen tatsächlichen Feststellungen in den angegriffenen Entscheidungen nicht entgegengetreten.

Die Abwägung hängt entscheidend von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es ist die Aufgabe und Pflicht des Ermittlungsrichters, sich eigenverantwortlich ein Urteil zu bilden und nicht etwa die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Übermittlung der Verbindungsdaten nach einer nur pauschalen Überprüfung einfach gegenzuzeichnen. Zur richterlichen Einzelentscheidung gehören eine sorgfältige Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen und eine umfassende Abwägung zur Feststellung der Angemessenheit des Eingriffs im konkreten Fall.

Schematisch vorgenommene Anordnungen vertragen sich mit dieser Aufgabe nicht. Ausführungen zur Tätigkeit der Beschwerdeführer als Nachrichtenmittler sowie zur Erforderlichkeit und Angemessenheit der Eingriffe in die Rechte der Beschwerdeführer fehlen. Das Landgericht hat diese Begründungen zwar nicht formell beanstandet, jedoch seinerseits eingehendere Begründungen vorgenommen. Es besteht deshalb kein Anlass, sie aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstanden. Dies ist zu bejahen. Damit kann das Strafverfolgungsinteresse an Daten über eingehende Telefongespräche nicht durch Übermittlung der oben 3 behandelten allgemeinen Verbindungsdaten befriedigt werden.

Die Zielwahlsuche soll dieses Defizit beheben. Es sollen diejenigen unbekannten Anschlussnummern ermittelt werden, von denen Telekommunikationsverbindungen zu einem bestimmten Anschluss hergestellt worden sind. Wird ein Diensteanbieter durch die Strafverfolgungsbehörden aufgefordert, Auskunft über die für einen Anschluss eingegangenen Verbindungen zu geben, sind die im EDV-System für den Rechnungsdienst vorgesehenen Abfrageroutinen nicht verwendbar.

Da jeder andere Netzteilnehmer die vorgegebene Anschlussnummer angewählt haben kann, setzt die Durchführung einer Zielwahlsuche voraus, dass die Kommunikationsdatensätze aller übrigen von dem Diensteanbieter eingerichteten Anschlüsse sowie der im Übrigen gespeicherten Verbindungsdaten mit der fraglichen Anschlussnummer abgeglichen werden vgl. Welp, Überwachung und Kontrolle, , S.

Die betroffenen Personen sind in grundrechtlicher Hinsicht in vergleichbarer Weise belastet wie die von der Erhebung der ohnehin vorhandenen Verbindungsdaten erfassten Personen. Da sich der Datenabgleich der Zielwahlsuche auf den Gesamtbestand der bei einem Diensteanbieter gespeicherten Verbindungsdaten bezieht, enthält die Auskunft zugleich die negative Aussage, dass während des Auskunftszeitraums von keinen anderen als den genannten Anschlüssen Verbindungen zu dem fraglichen Anschluss hergestellt worden sind.

Dieser Aussagegehalt betrifft einen viele Millionen umfassenden Personenkreis. Der Zugriff erfolgt allerdings maschinell und bleibt im Fall des erfolglosen Abgleichs anonym, spurenlos und ohne Erkenntnisinteresse für die Strafverfolgungsbehörden. Eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte erfolgt insoweit nicht. Die zum Schutze der Grundrechtsträger geschaffenen gesetzlichen Vorkehrungen kommen auch dem Vertrauen der Allgemeinheit zugute. Schutzmöglichkeiten können darüber hinaus durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen geschaffen werden vgl.

Angesichts der besonderen Schwere der Straftat bedarf im vorliegenden Fall auch keiner Klärung, ob eine Zielwahlsuche grundsätzlich nur in Verbindung mit Sicherungen auch ihrer nachträglichen Kontrolle, etwa durch Datenschutzbeauftragte oder parlamentarische Gremien, in Betracht kommt. Die Erhebung der Verbindungsdaten ist allerdings im Gewährleistungsbereich der Pressefreiheit und der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk Art. Die Freiheit der Medien ist konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung vgl.

Eine freie Presse und ein freier Rundfunk sind daher von besonderer Bedeutung für den freiheitlichen Staat vgl. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten vgl.

Übersetzung von Telefonüberwachung auf 25 Sprachen

Staatlichen Stellen ist es darüber hinaus grundsätzlich verwehrt, sich Einblick in die Vorgänge zu verschaffen, die zur Entstehung von Nachrichten oder Beiträgen führen, die in der Presse gedruckt oder im Rundfunk gesendet werden vgl. Deshalb besteht auch ein schutzwürdiges Interesse der Medien an der Geheimhaltung solcher Unterlagen, die das Ergebnis eigener Beobachtungen und Ermittlungen sind vgl. Geschützt ist auch der Kontakt zu Personen, die selbst Gegenstand der Berichterstattung sind.

Durch die auf Anordnung erfolgte Erteilung von Auskünften über den Telekommunikationsverkehr ist in die Presse- und Rundfunkfreiheit der Beschwerdeführer eingegriffen worden. Der Eingriffscharakter entfällt nicht dadurch, dass die Auskunftsanordnungen nicht auf die Offenlegung eines von den Medien geheim gehaltenen Informanten, sondern auf die Ermittlung des Aufenthaltsorts des als solchen bekannten Straftatverdächtigen zielten, der zugleich als Informant der Medien fungierte.

Denn der freie Informationsfluss zwischen den Medien und Informanten wird bereits dann gefährdet, wenn der Informant durch die Mitteilung an den Journalisten Schwierigkeiten zu befürchten hat. Solche Nachteile können aber nicht nur durch die Preisgabe der Identität des Informanten, sondern auch dadurch entstehen, dass Strafverfolgungsorgane durch Zugriff auf die Medien wichtige Informationen wie seinen Aufenthaltsort oder ähnliche Tatsachen ermitteln können, an deren Geheimhaltung ihm gelegen ist.

Durch deren befürchtete Offenlegung könnte der Informant sich von der Mitteilung an die Presse abschrecken lassen. Da sich die Auskunftsverlangen nicht darauf beschränken, ob ein bestimmter als verdächtig angesehener telefonischer Kontakt stattgefunden hat, werden sämtliche in dem betreffenden Zeitraum angefallenen Verbindungsdaten, die der Zielperson zuzuordnen sind, übermittelt. Dies kann auch zur Aufdeckung der Identität bislang noch nicht bekannter, von den Medien geheim gehaltener Informationsquellen führen.

Auch die Kenntnisnahme solcher Umstände bedingt einen Eingriff in die Medienfreiheit. Im Übrigen liegt in der Verschaffung staatlichen Wissens über die im Bereich journalistischer Recherche hergestellten Kontakte ein Eingriff in das Redaktionsgeheimnis, dem neben dem Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten eigenständige Bedeutung zukommt vgl.

Der Eingriff in das Grundrecht des Art. Diese Auslegung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der schriftlichen Befragung sprachen sich Polizisten, Staatsanwälte und Richter dafür aus, den Richtervorbehalt unverändert beizubehalten, während die Verteidiger ihn mehrheitlich erweitert sehen wollten.

Aus den Expertengesprächen erscheint interessant, dass nicht nur die Verteidiger, sondern auch einige Richter, Staatsanwälte und Polizisten die Begründungsinhalte kritisierten, den Kern der Begründungsarbeit bei der Polizei verorteten und die den Richtern vorgelegten Entscheidungsgrundlagen in Teilen als zu einseitig ausgewählt erachteten. Allgemein machten hier Vertreter aller Berufsgruppen auf die fehlenden personellen und sachlichen Ressourcen sowie die hohe Arbeitsbelastung aufmerksam.

Beschuldigte kommunizierten nicht aktiv über diese Anschlüsse. In den Anordnungen erfolgten jedoch in der Regel keinerlei Ausführungen zur Frage des Nachrichtenmittlungsverhältnisses. In der Aktenanalyse war es nicht möglich, eine Auszählung der durch die TKÜ betroffenen Personen danach vorzunehmen, ob es sich um Beschuldigte, Kontaktpersonen, Mitnutzer, -inhaber oder unbeteiligte Gesprächspartner handelte. Aus den Befragungen ergeben sich Hinweise auf die Mängel, welche Praktiker in der enumerativen Aufzählung des Kataloges sehen.

Ihr werden in der derzeitigen Ausgestaltung Heterogenität und Wertungswidersprüche im Vergleich zu anderen Katalogen vorgeworfen. Unter den Berufsgruppen lässt sich ein signifikant unterschiedliches Antwortverhalten feststellen. Untersucht man die Erfolgsquoten dieser Verfahren differenziert nach Katalogstraftaten, so können starke Schwankungen festgestellt werden. Interessant ist hierbei insbesondere der Vergleich von klassischer Kriminalität, wie beispielsweise Mord- bzw. Totschlagsverfahren, mit so genannter Transaktionskriminalität. Betrachtet man zusätzlich die durchschnittliche Gesamtzahl an Erfolgen pro Verfahren innerhalb der einzelnen Deliktskategorien, lassen sich zwei Tendenzen erkennen.

Zum anderen zeigt sich, dass tendenziell mit zunehmender durchschnittlicher Gesamtzahl an Erfolgen auch der Anteil mittelbarer Erfolge zu-, der Anteil unmittelbarer Erfolge hingegen abnimmt. Es wurden deshalb einige Erfolgs- bzw.

Zum einen wurde dabei festgestellt, dass unter den erfolglosen Verfahren signifikant häufiger solche mit Mord bzw. Totschlag und Raub bzw. Bei knapp zwei Drittel aller Angeklagten wurden Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen. Der Unterschied zwischen der Häufigkeit, mit der die TKÜ und der, mit welcher Zeugen oder sonstige Beweismittel eingeführt werden, ist statistisch hoch signifikant. Wird die TKÜ in die Hauptverhandlung eingeführt, dann wird auf sie auch fast immer im Urteil eingegangen.

Zum ganz überwiegenden Teil geschieht dies dann mit — zumindest in der Gesamtschau mit anderen Beweismitteln — belastender Wirkung. Insbesondere ein entsprechender Einfluss der TKÜ auf die Geständnis- und Absprachebereitschaft der Beschuldigten konnte bestätigt werden. Aus den Erkenntnissen, die durch die Aktenanalyse und die Befragungen gewonnen werden konnten, lassen sich nachstehende Schlussfolgerungen ziehen:.

Jedoch liegt das Problem des Richtervorbehalts in der Komplexität der Kontrollaufgabe, die sich konventioneller Überprüfung durch den Ermittlungsrichter sperrt, ebenso begründet wie in einer Nutzung begrenzter Ressourcen, die die Priorität vor allem auf Eingriffe in das Freiheitsrecht legt. Aus den Begründungen einer TKÜ ist nicht immer ersichtlich, warum die Anschlüsse nicht beschuldigter Dritter in die Überwachung einbezogen werden. Bei der derzeit bestehenden Benachrichtigungspflicht bedarf es hinsichtlich des Adressatenkreises sowohl bei Auskunftsgebenden wie -erhaltenden einer deutlichen Klarstellung, die verfassungsrechtlichen Grundsätzen genügen muss und dennoch praxisnah auszugestalten ist.

Es lassen sich im Wesentliche drei Modelle diskutieren: In Anbetracht der tatsächlichen Dauer der TKÜ von maximal etwa zwei Monaten im Vergleich zu der nahezu reflexartigen Anordnung auf drei Monate erscheint es sinnvoll, die Maximalfrist einer reformierten Überwachungsregelung auf zwei Monate abzusenken. Die Möglichkeit der Verlängerung sollte bestehen bleiben, sofern die Anforderungen an die Begründung auch diesbezüglich heraufgesetzt werden. Eine strengere Auswahl geeigneter Fälle ist deshalb notwendig. Daher stellt sich die Frage nach mehr Transparenz.

Doch lässt sich aus Abbildung 3 ein Trend zur Zunahme entnehmen. Von diesen Verfahren konnten ausgewertet werden. Die Anordnungsdauer der Wohnraumüberwachungen orientierte sich überwiegend am gesetzlichen Maximum von 28 Tagen.


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  • Bedeutung von "Telefonüberwachung" im Wörterbuch Deutsch.
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Die Auslöser der Wohnraumüberwachung konzentrieren sich auf zwei Deliktsbereiche. Bei den wenigen Straftaten gegen das Eigentum Katalogtaten Raub, Erpressung, Bandendiebstahl ergab sich die Besonderheit, dass in den untersuchten Verfahren fast immer das Einverständnis des Wohnungsinhabers als Verbrechensopfer vorlag. So müssen sich tatrelevante Gespräche auf einen Ort konzentrieren, an welchem die Installation der erforderlichen Technik möglich ist; dabei ist gleichzeitig das Entdeckungsrisiko abzuwägen. Die Feststellungen zu Drittbetroffenen sind defizitär.

Eine Dokumentation liegt in aller Regel nur bei tatrelevanter Kommunikation vor. Viele Drittbeteiligte dürften freilich faktisch gar nicht identifizierbar sein. Generell waren Definitionsschwierigkeiten bei der Abgrenzung von Betroffenen und sonstigen Beschuldigten festzustellen. Die strukturellen Unterschiede zwischen den Verfahren bei Kapitaldelikten und bei Transaktionskriminalität wirken sich auch bei den Betroffenen aus. Zwar führte dies nicht zur Feststellung einer durchschnittlich höheren Betroffenenquote.